RBS Hückeswagen – Rehabilitations- und Behindertensportgemeinschaft Hückeswagen e.V.

Rehabilitations- und Behindertensportgemeinschaft Hückeswagen e.V.

Satzung

Satzung

der

Rehabilitations- und Behinderten-

Sportgemeinschaft Hückeswagen e.V.

Vorbemerkung:

 

In der folgenden Satzung wird wegen der besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet, es sind aber selbstverständlich beide Geschlechter gemeint

 

 

§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen:

Rehabilitations- und Behinderten-Sportgemeinschaft Hückeswagen e.V.

(RBS Hückeswagen)

2. Sitz des Vereins ist Hückeswagen.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen unter Nr. VR 363.

 

 

§2 Wesen und Zweck des Vereins

1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 (BGBl. I, Nr. 29, Seite 613) in der jeweils gültigen Fassung.

3. Der Zweck des Vereins ist es, allen Menschen mit Behinderung die Teilnahme am Sport zu ermöglichen, um zur Erreichung und Sicherung der Rehabilitation beizutragen. Auch verpflichtet sich der Verein zur Förderung der sportlichen Jugendhilfe.

4. Der Zweck beinhaltet, den Sport zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und körperlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Stärkung der Eigeninitiative, der Selbstständigkeit und der sozialen Integration von Menschen mit Behinderung zu fördern und einzusetzen.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Dem Verein können natürliche und juristische Personen beitreten. Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.

1.1 Ordentliche Mitglieder sind Menschen mit Behinderung, von Behinderung bedrohte Menschen und Menschen, die durch eine ärztliche Bescheinigung den Bedarf von Rehabilitationssport nachweisen können. Ordentliche Mitglieder können sämtliche Angebote des Vereins nutzen.

1.2 Außerordentliche Mitglieder fördern das Wesen und den Zweck des Vereins durch individuelle Leistungen, Geld oder Sachbeiträge. Sie nutzen in der Regel nicht die Angebote des Vereins.

1.3 Menschen, die als Begleitpersonen, Geschwister oder Partner ein ordentliches Mitglied bei der Nutzung der Vereinsangebote unterstützen, sind ebenfalls außerordentliche Mitglieder.

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von einem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt

3.1 durch Austritt, der nur zum Ende eines jeden Quartals möglich ist und gegenüber dem Vorstand schriftlich, mindestens vier Wochen vorher, erklärt werden muss,

3.2 durch Auflösung,

3.3 durch Tod eines Mitgliedes oder

3.4 durch Ausschluss.

4. Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder ein Mitglied ausschließen,

4.1 wenn es trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung eines Beitrages im Rückstand ist,

4.2 wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhalten hat.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich und begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit endgültig.

 

 

§4 Beiträge

1. Die Höhe des monatlichen Beitrages wird der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende empfohlen und ist von der Versammlung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.

2. Der gesetzliche Vertreter eines Vereinsmitgliedes verpflichtet sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden des Vertretenen aufzukommen.

3. Einzelheiten zur Entrichtung des Beitrages werden durch den Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt.

 

 

 

§5 Organe der Vereins

1. Organe des Vereins sind:

1.1 die Mitgliederversammlung,

1.2 der Vorstand

2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

 

§6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des Vereins bindend.

2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins eine solche beantragt.

4. Die Einladung für die ordentliche Mitgliederversammlung hat schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand zu erfolgen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt in den Lokalteilen der ortsansässigen Presse (Bergische Morgenpost/Rheinische Post und Remscheider Generalanzeiger). Zur außerordentlichen Mitglieder-versammlung wird schriftlich eingeladen. Zusätzlich wird die Mitgliederversammlung auf der Internetseite (www.RBS-Hueckeswagen.de) bekanntgegeben.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder in dessen Vertretung der stellvertretende Vorsitzende. Ist keiner der Vorgenannten anwesend, so wählt die Versammlung mit Stimmenmehrheit einen Versammlungsleiter.

Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder offen durch Handzeichen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. In dieser Niederschrift müssen alle Wahlergebnisse und alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit Angabe des Abstimmungsergebnisses protokolliert werden. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§7 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem Vorsitzenden

dem stellvertretenden Vorsitzenden

dem Kassierer

dem Sportwart

dem Jugendwart

dem oder den Ehrenvorsitzenden

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

3. Der Vorstand ist für die Leitung und die gesamte Geschäftsführung des Vereins verantwortlich. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden und/oder Beisitzer ernennen.

Für die Inanspruchnahme von Krediten ist die Mitgliederversammlung zuständig.

4. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, §26, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein.

Für Bankgeschäfte im Online-Verfahren vertritt einer von ihnen den Verein. Diese Geschäftsvorgänge sind, auch im Nachgang, durch ein zweites Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.

Für gewisse Geschäfte kann der Vorstand Vertreter gem. §30 Bürgerliches Gesetzbuch bestellen (z.B. für Vertretungen in Organisationen nach §12).

 

 

§8 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zum/zur Ehrenvorsitzenden oder zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

 

 

§9 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Kassenprüfung jährlich einen der beiden Kassenprüfer, jeweils für zwei Jahre. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und sonst keine Funktion im Verein ausüben. Wiederwahl ist erst nach einjähriger Pause möglich.

2. Die Kassenprüfer haben die Kassenführung und das Finanzgebahren des Vereins zu überwachen. Den Kassenprüfern stehen jederzeit die notwendigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung.

 

 

§10 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

2. Anträge zur Satzungsänderung sind bei der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben.

 

 

§11 Haftung des Vereins

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins oder bei der Benutzung der Einrichtungen des Vereins entstanden sind, haftet der Verein, soweit der Versicherungsschutz aus den von ihm abgeschlossenen Versicherungsverträgen reicht. Darüber hinaus haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die er nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

 

§12 Beteiligungen und Mitgliedschaften des Vereins

1. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in Fachverbänden und Dachorganisationen des Sports an. Näheres dazu regelt der Vorstand.

2. Der Verein ist berechtigt, selbst Mitglied in Vereinen zu werden bzw. sich an Vereinen zu beteiligen, die geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern. Der Verein ist ebenfalls berechtigt, Gesellschaften zu errichten bzw. sich an Gesellschaften zu beteiligen.

Die Berechtigungen aus Satz 1 und 2 sind jedoch auf diejenigen Vereine und Gesellschaften beschränkt, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung den Anforderungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

 

 

§13 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

– Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

§14 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2. Die Auflösung des Vereins muss mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden.

3. Die beantragte Auflösung des Vereins muss bei der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben werden.

4. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Das Vermögen ist in jedem Fall unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Über die Art der Verwendung beschließt die auflösende Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

 

§15 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

 

§16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt an dem Tage, an dem sie beschlossenen wird, in Kraft.

 

 

 

Hückeswagen, den 10.04.2013